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1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 1. Der am 10.04.2024 gegründete Verein führt den Namen “PflanzenKraft”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V..

2. Er hat seinen Sitz in Potsdam.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

(1) Ausschließlicher Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder an andere Anbauvereinigungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ab Vollendung des 21. Lebensjahres werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und bereit ist, die Satzung anzuerkennen. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Dem Verein ist durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente die Vollendung des 21. Lebensjahres sowie ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nachzuweisen. Dem Antrag ist eine schriftliche oder elektronische Versicherung, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung besteht, beizufügen.

(3) Über die Aufnahme und Unterscheidung nach § 3 Abs. 2 entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Der Austritt kann frühestens nach einer dreimonatigen Mitgliedschaft erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aus ausgeschlossen werden. Gründe hierfür sind ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder wenn sein Verhalten in sonstiger grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.

(4) Ein Mitglied kann durch das vereinfachte Ausschlussverfahren ausgeschlossen werden. Das vereinfachte Ausschlussverfahren wird durch eine Streichung von der Mitgliederliste umgesetzt. Das vereinfachte Ausschlussverfahren ist vor allem in einfach gelagerten und leicht feststellbaren Fällen zulässig, insbesondere wenn für mehr als zwei Monate die Aufnahmegebühr oder die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden und das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

(5) Das Mitglied wird unverzüglich schriftlich über den Ausschluss unterrichtet. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegenüber dem Vorstand einlegen. Bis zur Entscheidung des Vorstandes ruhen alle Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und können Ämter im Vorstand übernehmen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimm- und Wahlrecht und können keine Ämter im Vorstand übernehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

6. Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt. → § 24CanG!

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8. Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann/ wird eine Vergütung gezahlt (werden). Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

9. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

10. Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

11. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

12. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins.

13. Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes ordentliche Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

14. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

15. Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt Potsdam und …. zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

16. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.